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   BGH, 09.06.1993 - 3 StR 226/93   

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https://dejure.org/1993,11997
BGH, 09.06.1993 - 3 StR 226/93 (https://dejure.org/1993,11997)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1993 - 3 StR 226/93 (https://dejure.org/1993,11997)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 3 StR 226/93 (https://dejure.org/1993,11997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Schuldspruchs - Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruchs - Prüfung der Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - 3 StR 226/93
    Bei dieser Sachlage drängte sich dem Tatrichter die Prüfung auf, ob nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Erörterung stellt in solchen Fällen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; Anordnung 1).
  • BGH, 27.09.1991 - 3 StR 30/91

    Revisionsrichterliche Überprüfung unterbliebener Unterbringung

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - 3 StR 226/93
    Bei dieser Sachlage drängte sich dem Tatrichter die Prüfung auf, ob nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Erörterung stellt in solchen Fällen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; Anordnung 1).
  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 625/90

    Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Drogenabhängigkeit - Anordnung der

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - 3 StR 226/93
    Bei dieser Sachlage drängte sich dem Tatrichter die Prüfung auf, ob nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Erörterung stellt in solchen Fällen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; Anordnung 1).
  • BGH, 10.05.1960 - 1 StR 121/60
    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - 3 StR 226/93
    Im Fall 7 der Urteilsgründe ist die Mitnahme eines Fernsehgeräts aus dem angemieteten Hotelzimmer nicht als Unterschlagung, sondern als Diebstahl zu werten, weil der Angeklagte hierdurch den Mitgewahrsam des Hotelbesitzers gebrochen hatte (vgl. BGH NJW 1960, 1357).
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